Die Gemeinde Ipsach ging somit zu Unrecht davon aus, dass das Holzdeck und die Erhöhung des Zauns baubewilligungsfrei sind und kein baupolizeilicher Handlungsbedarf besteht. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben. 4. Rückweisung a) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Die Bestimmung verbietet der Beschwerdebehörde somit nicht, kassatorisch unter Rückweisung an die Vorinstanz zu entscheiden.