Vielmehr müssen Erweiterungen anhand der resultierenden Gesamtsituation beurteilt werden.14 Massgebend ist somit die Gesamtanlage, also der Pool zusammen mit dem Holzdeck und dem zu erhöhenden Zaun. Diese Gesamtanlage ist bewilligungspflichtig, weil der Pool es alleine schon ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD e contrario). Ob sich eine Baubewilligungspflicht auch in Zusammenhang mit der Terrainaufschüttung ergibt, kann offenbleiben. Für die Bestimmung der Höhe der Anlage wird jedenfalls auf das massgebende Terrain abzustellen sein (vgl. Art. A111 GBR15 und Art. 1 BMBV16).