Länge von 7.25 m lang und einer Tiefe von 1.70 m baubewilligungspflichtig ist, ist unbestritten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD12 e contrario).13 Nach dessen Fertigstellung wurde sodann nördlich und östlich, direkt angrenzend an den Pool ein Holzdeck mit einer Fläche von 18.61 m2 erstellt und eine Erhöhung des Zauns markiert. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, stünde die Baubewilligungspflicht ausser Frage, wenn von Beginn weg der Bau eines Pools mit einem Holzdeck und eine Erhöhung des Zauns projektiert worden wäre.