c) Das Raumplanungsgesetz bestimmt, dass Bauten und Anlage nur mit behördlicher Bewilligung errichtet und geändert werden dürfen (Art. 22 Abs. 1 RPG9). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind als bewilligungsbedürftige Bauten und Anlagen «jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen» zu verstehen, «die in bestimmter Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen».