Der Argumentation der Beschwerdeführerin sei damit der Boden entzogen und es könne in der Konsequenz im vorliegenden baupolizeilichen Verfahren nur noch um das Holzdeck bzw. den Zaun gehen, wobei diese Vorhaben im Sinne der oben erläuterten Überlegungen separat, mithin isoliert, zu betrachten seien. Würden das Holzdeck und der Zaun im vorliegenden Verfahren nun isoliert betrachtet, so sei eindeutig, dass diese Vorhaben baubewilligungsfrei seien, wie dies die Baupolizeibehörde der Gemeinde Ipsach auch richtigerweise festgehalten habe.