Die Frage der Baubewilligungspflicht des Holzdecks müsse daher im Zusammenhang mit der früher erfolgten Aufschüttung sowie der Erstellung des Pools beurteilt werden. Diese gesamthafte Erhöhung des Terrains inkl. Holzdeck sowie der Pool an sich veränderten den Raum erheblich. Das Holzdeck sowie die Erhöhung des Zaunes dürften nicht losgelöst von diesen früher erstellten Bauten und Anlagen betrachtet werden. Sie müssten daher baubewilligungspflichtig sein. 7 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 8 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1).