Wenn eine Terrainveränderung respektive eine Anlage wie vorliegend in zeitlich versetzten Etappen erfolge, seien die Wirkungen auf den Raum und die Umwelt dieselben, wie wenn die Gesamtanlage in einer Etappe erstellt worden wäre. Nach Sinn und Zweck der baurechtlichen Vorschriften dürften die einzelnen Etappen nicht ohne Zusammenhang mit der Gesamtanlage beurteilt werden, deren Teil sie bildeten. Vielmehr müssten Erweiterungen anhand der resultierenden Gesamtsituation beurteilt werden. Die Frage der Baubewilligungspflicht des Holzdecks müsse daher im Zusammenhang mit der früher erfolgten Aufschüttung sowie der Erstellung des Pools beurteilt werden.