a) Die Beschwerdeführerin moniert, mit Bauentscheid vom 7. Juni 2024 sei dem Beschwerdegegner ein ebenerdiger Pool bewilligt worden. Es sei keine Erhöhung des Terrains, respektive kein Holzdeck, das auf dem bestehenden Terrain erstellt werden sollte, vorgesehen gewesen. Aufgrund des erstellten Holzdecks sei das Terrain im Vergleich zur Situation vor der Realisierung des Pools nun erhöht. Bei der Beurteilung der Frage der Baubewilligungspflicht dürfe das Holzdeck, respektive die dadurch erfolgte Erhöhung des Terrains nichts isoliert betrachtet werden, da das Terrain bereits massiv aufgeschüttet worden sei.