Zudem wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Mai 2025 die Vorakten zur Einsichtnahme zugestellt, wodurch die Akteneinsicht vollumfänglich gewährt wurde. Wie sich nachfolgend zeigen wird, ist die angefochtene Verfügung ausserdem aus anderen Gründen ohnehin aufzuheben und die Sache an die Gemeinde Ipsach zurückzuweisen (dazu die nachfolgenden Erwägungen 3 und 4). Es erübrigt sich somit auch zu prüfen, ob die Vorinstanz zudem auf andere Weise, als nur durch die Nichtzustellung der erwähnten Stellungnahme, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3. Baubewilligungspflicht