Die Gemeinde Ipsach hat die erwähnte Stellungnahme im Anschluss an die ergangene Verfügung vom 20. März 2025 der Beschwerdeführerin ausgehändigt und diese konnte im vorliegenden Beschwerdeverfahren dazu Stellung nehmen, womit die Gehörsverletzung grundsätzlich geheilt wurde. Da dadurch der Beschwerdeführerin – mit Blick auf ihre daraufhin sowieso eingereichte Beschwerde – allerdings kein grosser Mehraufwand entstanden ist, ist die erfolgte Heilung bei der Kostenverlegung nicht zu berücksichtigen. Zudem wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Mai 2025 die Vorakten zur Einsichtnahme zugestellt, wodurch die Akteneinsicht vollumfänglich gewährt wurde.