Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Wie oben dargelegt, kann eine Gehörsverletzung geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition wie die Vorinstanz hat und der Beschwerdeführerin aus der Heilung kein Nachteil erwächst. Die BVD verfügt über volle Kognition (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG). Die Gemeinde Ipsach hat die erwähnte Stellungnahme im Anschluss an die ergangene Verfügung vom 20. März 2025 der Beschwerdeführerin ausgehändigt und diese konnte im vorliegenden Beschwerdeverfahren dazu Stellung nehmen, womit die Gehörsverletzung grundsätzlich geheilt wurde.