d) Indem die Gemeinde Ipsach es unterlassen hat, der Beschwerdeführerin vor dem Erlass der nun angefochtenen Verfügung vom 20. März 2025 die im vorinstanzlichen Verfahren eingeholte Stellungnahme des Beschwerdegegners und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten vom 17. Februar 2025 zuzustellen, hat sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfahrensgarantie, die als verfassungsmässiges Recht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV7 und Art. 26 Abs. 2 KV8) auch im baupolizeilichen Verfahren besteht.