b) Diesbezüglich führt die Gemeinde Ipsach aus, eine Gemeinde sei verpflichtet, auf ein Gesuch oder Anmeldung hin, innert kurzer Frist Akteneinsicht zu gewähren. Jedoch möchte sie festhalten, dass sie den Vorwurf der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 22. April 2025 zurückweise, zumal die Beschwerdeführerin ohne Vorankündigung respektive Voranmeldung bei der Gemeinde vorbeigekommen sei und Einsicht in die Akten gefordert habe. Es wäre für sie gar nicht möglich gewesen, irgendwelche Schriftstücke aus dem Dossier zu entfernen und weise den Vorwurf somit zurück. Der Beschwerdeführerin seien die geforderten Akten ausgehändigt worden.