a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, im vorliegenden Fall habe die Gemeinde beim Beschwerdegegner eine Stellungnahme eingeholt, die er nach drei Fristverlängerungen schliesslich auch eingereicht habe. Die Gemeinde habe ihr diese Stellungnahme aber nicht zugestellt und ihr auch nicht Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Damit habe sie ihr rechtliches Gehör verletzt. Sie habe die Gemeinde während der Beschwerdefrist gebeten, ihr Akteneinsicht zu gewähren, woraufhin ihr die Stellungnahme inkl. Beilagen übergeben worden sei. Ob ihr weitere Aktenstücke vorenthalten worden seien, sei nicht bekannt.