b) Mit der Ausführung, die Baupolizeibehörde sehe keinen Anlass, weitere baupolizeiliche Massnahmen zu ergreifen, wird das Baupolizeiverfahren abgeschlossen. Damit handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).