Die Baupolizeibehörde Ipsach sieht keinen Anlass, weitere baupolizeiliche Massnahmen zu ergreifen. Das Holzdeck, die Einfriedung und die in diesem Zusammenhang stehenden kleineren Anpassungen zum Zweck der Gartenumgestaltung sind in Art. 6 BewD geregelt und somit baubewilligungsfrei. Für die vorliegende Verfügung werden keine Kosten erhoben.