Dass sie nicht die Absicht haben, dem benachbarten Grundeigentümer einen (zusätzlichen) Strassenanschluss zu verschaffen, haben sie zudem dokumentiert. Mit Schreiben vom 25. März 2025 haben sie den benachbarten Grundeigentümer daran erinnert, dass er kein Recht erworben habe, um auf ihre Privatstrasse zu fahren, und ihn gebeten, dies ab sofort zu unterlassen und die Zaunlücke geschlossen zu halten. Da die Beschwerdeführenden auf ihrem Grundstück keinerlei Veränderungen vorgenommen haben, können sie auch nicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet werden. In Gutheissung der Beschwerde ist daher die angefochtene Verfügung aufzuheben.