Die Vorinstanz zieht im angefochtenen Entscheid in Erwägung, aus der örtlichen Betrachtung (Vorliegen von Fahrspuren im Kies) sei klar ersichtlich, dass ein Strassenanschluss zum Grundstück Thun (Strättligen) Gbbl. Nr. F.________ geschaffen worden sei. Auf den Fotos der Begehung13 sind auf dem hintersten asphaltierten Strassenstück Fahrspuren erkennbar, die von einem Fahrzeug stammen dürften, das vom Nachbargrundstück über die umstrittene Kiesfläche auf das Grundstück der Beschwerdeführenden gefahren ist. Damit ist aber nicht erstellt, dass die Beschwerdeführenden für den baurechtswidrigen Zustand verantwortlich sind.