__ gewesen, erscheint allerdings plausibel. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offengelassen werden. Die Vorinstanz stützt sich im angefochtenen Entscheid nicht mehr auf die Luftbilder, sondern auf eine Begehung vor Ort, die am 11. März 2025 stattfand. Dass die Beschwerdeführenden daran teilnehmen konnten oder dass sie über das Ergebnis informiert wurden, ist nicht aktenkundig. Es dürfte daher eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen. Die Vorinstanz zieht im angefochtenen Entscheid in Erwägung, aus der örtlichen Betrachtung (Vorliegen von Fahrspuren im Kies) sei klar ersichtlich, dass ein Strassenanschluss zum Grundstück Thun (Strättligen) Gbbl.