Die Beschwerdeführenden wiesen dies mit aller Deutlichkeit zurück und hielten fest, auf ihrem Grundstück habe sich entlang der Grenze zur Liegenschaft Thun (Strättligen) Gbbl. Nr. F.________ nie eine Hecke befunden. Da auf den fraglichen Luftbildern keine Grundstücksgrenzen ersichtlich sind, kann nicht verifiziert werden, ob die Eintragung der Pflanzstelle auf dem Auszug aus Thun- GIS12 richtig ist. Die Aussage der Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren, die Pflanzstellen der auf den Luftbildern erkennbaren Pflanzen seinen auf Grund und Boden des Nachbargrundstücks Thun (Strättligen) Gbbl. Nr. F.________ gewesen, erscheint allerdings plausibel.