Sie machen dezidiert geltend, sie hätten dort seit Fertigstellung der Strasse im Jahr 2011 keine Veränderungen vorgenommen. Zu Beginn des baupolizeilichen Verfahrens ging die Vorinstanz gestützt auf die öffentlich zugänglichen Luftbilder des Bundesamtes für Landestopografie (swisstopo)10 davon aus, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden die Hecke gerodet und ein Durchgang zum Zweck des Strassenanschlusses erstellt wurde (vgl. Luftbilder von 2020 [wohl 2018] und 202111). Die Beschwerdeführenden wiesen dies mit aller Deutlichkeit zurück und hielten fest, auf ihrem Grundstück habe sich entlang der Grenze zur Liegenschaft Thun (Strättligen) Gbbl.