c) Die Beschwerdeführenden sind u.a. Eigentümerinnen und Eigentümer einer Erschliessungsstrasse, die fast bis an die Grenze zur Liegenschaft Thun (Strättligen) Gbbl. Nr. F.________ reicht. Sie bestreiten, dass auf ihrem Grundstück ein baurechtswidriger Zustand besteht. Die Strasse und die daran anschliessende Kiesfläche seien bewilligt. Sie machen dezidiert geltend, sie hätten dort seit Fertigstellung der Strasse im Jahr 2011 keine Veränderungen vorgenommen.