Ungeachtet dessen wäre es nicht ihre Parzelle, sondern die benachbarte Parzelle Thun (Strättligen) Gbbl. Nr. F.________, die an die Strasse anschliessen würde. Ein allfälliger Strassenanschluss dieses Grundstücks ohne jegliche baulichen Veränderungen an ihrer Parzelle könne ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Falls ein unbewilligter Strassenanschluss jener Parzelle zur Diskussion stehe, wäre jener Grundeigentümer baupolizeilich zu belangen und zu baulichen Massnahmen zu verpflichten, die ihm die Zu- und Wegfahrt über die Parzelle der Beschwerdeführenden verunmögliche.