Wer diese Pflanzen entfernt haben solle, entziehe sich ihrer Kenntnis. Dies wäre im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von der Baubewilligungsbehörde abzuklären, zumal die Entfernung von einzelnen Sträuchern auch keiner Bewilligungspflicht unterliege. Schliesslich sei der Vorwurf, sie hätten einen neuen und nicht bewilligten Strassenanschluss geschaffen, unbegründet. Im Bereich der Parzellengrenze sei keine öffentliche Strasse vorhanden. Die Erschliessungsstrasse auf der Parzelle Thun (Strättligen) Gbbl. Nr. G.________ sei eine reine Privatstrasse (Hausanschluss). Ungeachtet dessen wäre es nicht ihre Parzelle, sondern die benachbarte Parzelle Thun (Strättligen) Gbbl.