Erschliessungsstrasse, die dazugehörigen Werkleitungen sowie die Bachquerung seien im Jahr 2011 im heute bestehenden Umfang erstellt worden. Auf dem in der Wiederherstellungsverfügung beanstandeten Teil zwischen der Bachquerung und der Parzellengrenze zur Parzelle Thun (Strättligen) Gbbl. Nr. F.________ seien namentlich Gewässerbau- und Werkleitungsarbeiten ausgeführt worden. Nach Fertigstellung der Arbeiten sei dieser Teil ohne nähere Zweckbestimmung mit einer Kiesfläche versehen worden. Eine Renaturierung oder Begrünung der Fläche sei im Bauentscheid nicht vorgeschrieben und auch im Rahmen der Bauabnahme nicht verlangt worden. Die Fläche sei seither keiner Nutzung zugeführt worden.