3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 2025 verzichtete das Bauinspektorat der Stadt Thun auf eine Stellungnahme und verwies auf die vorangegangene Korrespondenz. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen