Sie machten geltend, sie hätten keinerlei baurechtswidrigen Zustände geschaffen. Zudem wiesen sie darauf hin, dass der Eigentümer der Parzelle Thun (Strättligen) Gbbl. Nr. F.________ nicht über das Recht verfüge, ihr Grundstück zu befahren. Mit Schreiben vom 4. April 2025 hielt die Stadt Thun an der Wiederherstellungsverfügung fest. 2. Gegen die Wiederherstellungsverfügung vom 17. März 2025 reichten die Beschwerdeführenden am 11. April 2025 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung. Sie bestreiten insbesondere, dass ein baurechtswidriger Zustand vorliegt.