Alternativ oder ergänzend seien nicht leicht entfernbare Findlinge oder baubewilligungsfreie Poller von max. 1.20 Höhe so zu setzen, dass eine Durchfahrt mit Motorfahrzeugen unterbunden werde. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte die Ersatzvornahme bei Nichtbefolgung an. Mit Schreiben vom 26. März 2025 ersuchten die Beschwerdeführenden die Stadt Thun sinngemäss, die Wiederherstellungsverfügung zu widerrufen. Sie machten geltend, sie hätten keinerlei baurechtswidrigen Zustände geschaffen.