Grenze zum Nachbargrundstück Nr. F.________ nie eine Hecke befunden. In diesem Bereich ende die Privatstrasse. Der erwähnte Zweitanschluss betreffe das Grundstück Nr. I.________. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 17. März 2025 forderte die Gemeinde Thun die Beschwerdeführenden auf, den nicht bewilligten Strassenanschluss mit geeigneten Mitteln aufzuheben. Hierfür sei die Kiesfläche zwischen Bachquerung und dem Grundstück Thun (Strättligen) Gbbl. Nr. F.________ zu renaturieren bzw. zu begrünen. Alternativ oder ergänzend seien nicht leicht entfernbare Findlinge oder baubewilligungsfreie Poller von max. 1.20 Höhe so zu setzen, dass eine Durchfahrt mit Motorfahrzeugen unterbunden werde.