b. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV21). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Gemeinde. Da der Gemeinde nach Art. 108 Abs. 2 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, trägt der Kanton die Verfahrenskosten. c). Die Beschwerdeführenden sind nicht anwaltliche vertreten. Parteikosten sind demnach keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Fraubrunnen vom 10. März 2025 wird aufgehoben und auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird verzichtet.