a) Der vom Beschwerdeführer 1 erstellte Zeltautounterstand entspricht aufgrund seiner «weisslich» wirkenden Farbe nicht der Baubewilligung vom 1. November 2024. Der Beschwerdeführer 1 ist jedoch in seinem Guten Glauben zu schützen und auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist zu verzichten. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführenden als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Wiederherstellungsverfügung vom 10. März 2025 ist aufzuheben.