Die Auswirkungen dieses «weisslich» wirkenden Zeltautounterstandes im Gegenzug zu einem effektiv grau wirkenden Zeltautounterstand auf das Ortsbild ist nach dem Gesagten nicht dermassen gravierend, dass untragbare Verhältnisse vorlägen, zumal das vorliegend betroffene Gebiet keine besondere Schutzwürdigkeit aufweist. An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass auch aus den Voten der Anzeigenden im Vorverfahren, welche an der Teilnahme am Beschwerdeverfahren verzichtet haben, keine weiteren Interessen für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (weder öffentliche noch nachbarliche) hervorgehen, welche über dasjenige des Ortsbildschutzes hinausgehen.