Vielmehr ist nach dem Gesagten vom guten Glauben des Beschwerdeführers 1 auszugehen. Dass der in dieser Ausführung bestellte und vom Beschwerdeführer 1 erstellte Zeltautounterstand objektiv nicht der Baubewilligung und der darin festgelegten Farbe Grau entspricht, zeigten die vorangehenden Ausführungen unter Erwägung 3. e) Gewichtige öffentliche Interessen, welche selbst beim vorhandenen guten Glauben des Beschwerdeführers 1 für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sprechen, sind gemäss der Rechtsprechung einerseits die Wahrung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone (z.B. Abbruch eines von der Gemeinde rechtswidrig bewilligten, nicht zonenkonformen