Bauverwalter ebenfalls nicht bemerkte. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer 1 gerade auf die behördliche Anregung hin, die genannte Farbe gewählt und dann bestellt hatte. Zur Zeit der Bauausführung lag dem Beschwerdeführer 1 auch eine Baubewilligung vor. Dass der Beschwerdeführer 1 in dieser Konstellation davon ausging, das von ihm bestellte Zelt in der Farbe «RAL 7035» sei baubewilligt bzw. entspreche gemäss der Gemeinde dem bewilligten Farbton Grau, ist nachvollziehbar. Der Vorwurf der Bösgläubigkeit seitens der Gemeinde Fraubrunnen ist daher verfehlt. Vielmehr ist nach dem Gesagten vom guten Glauben des Beschwerdeführers 1 auszugehen.