d) Es ist grundsätzlich Sache der Bauherrschaft, vollständige und widerspruchsfreie Angaben und Pläne einzureichen.15 Ebenfalls trägt die Bauherrschaft grundsätzlich das Risiko unzutreffender Angaben des Herstellers oder Lieferanten von Material.16 Vorliegend ist jedoch die vom Beschwerdeführer 1 getroffene Farbwahl direkt auf Anraten der Stv. Bauverwalters der Gemeinde Fraubrunnen erfolgt. Es ist nicht zu kritisieren, dass der Beschwerdeführer 1 als baurechtlicher Laie die Diskrepanz im Prospekt nicht erkannte, zumal es der Stv. Bauverwalter ebenfalls nicht bemerkte.