Neu steht unter dem vom Beschwerdeführer 1 gewählten Farbton die Bezeichnung «RAL 7035 lichtgrau».14 Der Farbton ist – soweit am PC-Bildschirm und aus den sich in den Akten befindenden Ausdrucken des Prospekts ersichtlich – gleich geblieben zum Prospekt, welcher dem Baugesuch beigelegt war. Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass der dem Baugesuch beigelegte und als Grundlage für die Farbwahl des verbauten Zeltautounterstandes dienende Prospekt in sich fehlerhaft war.