b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Bauausführung entspreche der erteilten Baubewilligung, insbesondere, da sich der Beschwerdeführer 1 auf expliziten Hinweis der Gemeinde Fraubrunnen für diese Farbe gemäss dem Baugesuch beigelegten Prospekt entschieden hätte. Damit ist implizit der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV8) angesprochen.