25 Abs. 5 GBR – ausgeschlossen. Mit anderen Worten entspricht das Dach des erstellten Zeltautounterstandes nicht der baubewilligten Farbe Grau. Für diese Einschätzung spielt es auch keine Rolle, dass der Beschwerdeführer dem Baugesuch ein Prospekt des geplanten Zeltautounterstandes mit einem Farbmuster beigelegt hatte, auf welchen sich sowohl der Beschwerdeführer 1 wie auch die Gemeinde Fraubrunnen abstützten. Der Beschwerdeführer 1 ist als Bauherr verpflichtet, entsprechende der Baubewilligung zu bauen, was vorliegend ein Zeltautounterstand mit einem grauen Dach bedeutet. Die von ihm beigezogenen Hilfspersonen – in diesem Fall die Unternehmung L.______