e) Den Vorakten sind verschiedene Fotos des aufgestellten Zeltautounterstands zu entneh- 6 men. Darauf ist ersichtlich, dass es sich um eine weisse Farbgebung und nicht um ein graues Erscheinungsbild des Zeltautounterstandes handelt. Daran ändert nichts, dass sich der Farbton von einem weissen Blatt Papier etwas unterscheidet.7 Zwar lässt die unspezifische Definition der Farbgebung mit Grau in der Baubewilligung einen gewissen Spielraum zu. Dass damit ein weisslich anmutender Farbton gemeint sein kann, ist jedoch – auch mit Blick auf die Dachgestaltungsvorschriften in Art. 25 Abs. 5 GBR – ausgeschlossen.