c) Die Beschwerdeführenden machen geltend, bei der Einreichung des Baugesuchs sei das Autozelt K.________ korrekt bemustert worden. Die vorliegende Farbgebung sei eins zu eins im Prospekt ersichtlich gewesen. Im Laufe des Baubewilligungsverfahrens sei der Beschwerdeführer 1 vom Stv. Bauverwalter der Gemeinde Fraubrunnen darauf hingewiesen worden, dass im Prospekt das Dachmaterial in Schiefergrau erhältlich sei. Mit der Änderung der Dachfarbe von Grün zu Grau entspräche das Zelt dem Baureglement. Nach erteilter Baubewilligung habe die Firma L.________ das Zelt in der bewilligten Farbe RAL 7035 grau geliefert. Diese Ausführung entspreche der Bemusterung.