Die Auflage einer grauen Dachfarbe impliziere eine graue und nicht eine weissliche Wirkung. Dass sich der Farbton der Zeltblache von einem weissen Blatt Papier unterscheide, expliziere keine graue Wirkung im Sinne des Baureglements. Die Wirkung der Dachfarbe habe gemäss Art. 25 Abs. 5 GBR zu erfolgen. Die Farbe sei analog einem ortsüblichen grauen Ziegel oder grauem Faserzementschiefer, welche für Dachbedeckungen verwendet werden, zu wählen. Es sei der Bauherrschaft überlassen, ob sie eine komplett andere Zeltblache bestelle oder die bestehende farblich verändere.