b) Die Gemeinde Fraubrunnen hält in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung fest, dass sie aufgrund vom Prospekt, welcher dem Baugesuch beigelegen habe und dem Wort Schiefergrau von einem wesentlich dunkleren Grau ausgegangen sei, als die Bauausführung nun zeige. Der vorhandene Zeltfarbton wirke nicht grau, sondern weisslich. Er komme keinem ortsüblichen Farbton eines Dachmaterials gleich, wie es das Baureglement vorschreibe. Im Baubewilligungsverfahren sei von einem Schiefergrau im Sinne der Abbildung im Prospekt gesprochen worden und bewilligt sei ein Zeltdach in grauer Farbe. Die Auflage einer grauen Dachfarbe impliziere eine graue und nicht eine weissliche Wirkung.