a) Vorliegend ist einzig die Farbe des Zeltautounterstanddachs umstritten. Gemäss Art. 25 Abs. 5 GBR sind zur Dacheindeckung bei Hauptbauten rote, rotbraune bis dunkelbraune sowie graue Tonziegel oder flacher brauner bis dunkelbrauner oder grauer Faserzementschiefer zu verwenden. Zugelassen sind überdies alle Dacheindeckungsmaterialien, welche in der Farbe den erwähnten Materialien entsprechen. Während die Gemeinde Fraubrunnen die Bauausführung in der vorgenommenen Farbe als nicht mit der Baubewilligung vom 1. November 2024 vereinbar ansieht, gehen die Beschwerdeführenden von einem baubewilligungskonformen Farbton aus.