2. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 10. März 2025 forderte die Gemeinde Fraubrunnen die Beschwerdeführenden 2 und 3 als Zustandsstörer sowie den Beschwerdeführer 1 als Verhaltensstörer auf, innert drei Monaten ab Rechtskraft des Wiederherstellungsentscheides die Zeltblache in einen grauen Farbton eines ortsüblichen Ziegels oder eines Faserzementschiefers, welche für die Dachabdeckungen verwendet wird, zu ändern oder die Blache zu entfernen. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Projektänderungsgesuchs hin und drohte die Ersatzvornahme (Entfernung der Zeltblache) und eine Busse bei Nichtbefolgung an.