1. Der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin 3 sind Gesamteigentümer der Parzelle Fraubrunnen-1 Gbbl. Nr. J.________ (Bauparzelle) in der Wohnzone W2. Zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 bewohnen sie das Gebäude auf der Bauparzelle. Letzterer reichte bei der Gemeinde Fraubrunnen am 19. August 2024 ein Baugesuch für die Erstellung eines Zeltautounterstandes ein, befristet auf neun Jahre. Im Baugesuch wurde die Farbe des Zeltdaches mit Grün angegeben. Während des laufenden Baubewilligungsverfahrens wies die Gemeinde Fraubrunnen den Beschwerdeführer 1 darauf hin, dass grüne Dachmaterialien nicht zulässig seien.