Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 31 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2025/26 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 16. Juni 2025 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Herrn D.________ Beschwerdeführer 2 Frau E.________ Beschwerdeführerin 3 alle per Adresse Herrn C.________ und Baupolizeibehörde der Gemeinde Fraubrunnen, Dorfstrasse 10, 3308 Grafenried betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Fraubrunnen vom 10. März 2025 (Laufnummer: 2014-468; Farbe Zeltautounterstand) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin 3 sind Gesamteigentümer der Par- zelle Fraubrunnen-1 Gbbl. Nr. J.________ (Bauparzelle) in der Wohnzone W2. Zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 bewohnen sie das Gebäude auf der Bauparzelle. Letzterer reichte bei der Gemeinde Fraubrunnen am 19. August 2024 ein Baugesuch für die Erstellung eines Zeltau- tounterstandes ein, befristet auf neun Jahre. Im Baugesuch wurde die Farbe des Zeltdaches mit Grün angegeben. Während des laufenden Baubewilligungsverfahrens wies die Gemeinde Frau- brunnen den Beschwerdeführer 1 darauf hin, dass grüne Dachmaterialien nicht zulässig seien. Danach änderte der Beschwerdeführer 1 die Farbe des Zeltautounterstandes auf Grau (Projek- tänderung). Mit Verfügung vom 1. November 2024 erteilte die Gemeinde Fraubrunnen dem Be- schwerdeführer 1 die Baubewilligung für einen Zeltautounterstand in grauer Farbe mit einer ma- ximalen Nutzungsdauer von neun Jahren bis zum Rückbau. Auf baupolizeiliche Anzeige aus der Nachbarschaft hin, das Zeltdach sei nicht grau, sondern weiss, führte die Baupolizeibehörde Frau- brunnen eine Baukontrolle vor Ort durch. Sie stellte dabei fest, dass das Zeltdach einen hellen Farbton aufweise, der weisslich wirke und heller sei als das im Baubewilligungsverfahren von der Bauherrschaft vorgelegte Farbmuster. 1/8 BVD 120/2025/26 2. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 10. März 2025 forderte die Gemeinde Fraubrunnen die Beschwerdeführenden 2 und 3 als Zustandsstörer sowie den Beschwerdeführer 1 als Verhal- tensstörer auf, innert drei Monaten ab Rechtskraft des Wiederherstellungsentscheides die Zelt- blache in einen grauen Farbton eines ortsüblichen Ziegels oder eines Faserzementschiefers, wel- che für die Dachabdeckungen verwendet wird, zu ändern oder die Blache zu entfernen. Gleich- zeitig wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Projektänderungsgesuchs hin und drohte die Ersatzvornahme (Entfernung der Zeltblache) und eine Busse bei Nichtbefolgung an. Die Be- schwerdeführenden verzichteten auf die Einreichung eines nachträglichen Projektänderungsge- suchs. 3. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 3. April 2025 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung vom 10. März 2025. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die im Baupolizeiverfahren als Partei beteiligten Nach- barn, A.________ und B.________ (Parzelle Fraubrunnen-1 Grundbuchblatt Nr. G.________), sowie F.________ und I.________ (Parzelle Fraubrunnen-1 Grundbuchblatt Nr. H.________), verzichteten stillschweigend auf eine Beteiligung im Beschwerdeverfahren. In ihrer Beschwerde- antwort vom 5. Mai 2025 verweist die Gemeinde Fraubrunnen auf die angefochtene Wiederher- stellungsverfügung vom 10. März 2025 und reichte das Baugesuchdossier 2024-56 sowie die Vor- akten des durchgeführten Baupolizeiverfahrens ein. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG in- nert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die Beschwer- deführenden sind als Adressaten durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Farbe des Zeltautounterstands a) Vorliegend ist einzig die Farbe des Zeltautounterstanddachs umstritten. Gemäss Art. 25 Abs. 5 GBR sind zur Dacheindeckung bei Hauptbauten rote, rotbraune bis dunkelbraune sowie graue Tonziegel oder flacher brauner bis dunkelbrauner oder grauer Faserzementschiefer zu ver- wenden. Zugelassen sind überdies alle Dacheindeckungsmaterialien, welche in der Farbe den erwähnten Materialien entsprechen. Während die Gemeinde Fraubrunnen die Bauausführung in der vorgenommenen Farbe als nicht mit der Baubewilligung vom 1. November 2024 vereinbar ansieht, gehen die Beschwerdeführenden von einem baubewilligungskonformen Farbton aus. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 2/8 BVD 120/2025/26 b) Die Gemeinde Fraubrunnen hält in der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung fest, dass sie aufgrund vom Prospekt, welcher dem Baugesuch beigelegen habe und dem Wort Schie- fergrau von einem wesentlich dunkleren Grau ausgegangen sei, als die Bauausführung nun zeige. Der vorhandene Zeltfarbton wirke nicht grau, sondern weisslich. Er komme keinem ortsüblichen Farbton eines Dachmaterials gleich, wie es das Baureglement vorschreibe. Im Baubewilligungs- verfahren sei von einem Schiefergrau im Sinne der Abbildung im Prospekt gesprochen worden und bewilligt sei ein Zeltdach in grauer Farbe. Die Auflage einer grauen Dachfarbe impliziere eine graue und nicht eine weissliche Wirkung. Dass sich der Farbton der Zeltblache von einem weissen Blatt Papier unterscheide, expliziere keine graue Wirkung im Sinne des Baureglements. Die Wir- kung der Dachfarbe habe gemäss Art. 25 Abs. 5 GBR zu erfolgen. Die Farbe sei analog einem ortsüblichen grauen Ziegel oder grauem Faserzementschiefer, welche für Dachbedeckungen ver- wendet werden, zu wählen. Es sei der Bauherrschaft überlassen, ob sie eine komplett andere Zeltblache bestelle oder die bestehende farblich verändere. c) Die Beschwerdeführenden machen geltend, bei der Einreichung des Baugesuchs sei das Autozelt K.________ korrekt bemustert worden. Die vorliegende Farbgebung sei eins zu eins im Prospekt ersichtlich gewesen. Im Laufe des Baubewilligungsverfahrens sei der Beschwerdefüh- rer 1 vom Stv. Bauverwalter der Gemeinde Fraubrunnen darauf hingewiesen worden, dass im Pro- spekt das Dachmaterial in Schiefergrau erhältlich sei. Mit der Änderung der Dachfarbe von Grün zu Grau entspräche das Zelt dem Baureglement. Nach erteilter Baubewilligung habe die Firma L.________ das Zelt in der bewilligten Farbe RAL 7035 grau geliefert. Diese Ausführung entspre- che der Bemusterung. Eine Ausführung in einem dunkleren Grauton sei auch als Spezialanferti- gung nicht erhältlich. Ebenfalls nicht möglich sei das Anmalen der bestehenden Zeltblache. Die PVC-Plane sei nicht starr, sondern flexibel. Es brauche hierfür laut dem Fachgeschäft M.________ ein spezieller Zweikomponenten-Lack. Dieser werde jedoch nicht an Privatpersonen abgegeben. Die Kosten für die Änderung der Farbe der Blache stünden in keinem Verhältnis zum Kaufpreis des Zeltes. Als Alternative könnten sich die Beschwerdeführenden vorstellen, das Zelt- dach mit Efeu oder einer anderen Bepflanzung zu begrünen, um die Farbe abzutönen. Abschlies- send weisen die Beschwerdeführenden die Unterstellung der bösgläubigen Täuschung durch den Beschwerdeführer 1 von sich. d) In der Baubewilligung vom 1. November 2024 beschreibt die Gemeinde Fraubrunnen das Bauvorhaben entsprechend dem eingereichten Baugesuch3 als «Autounterstand Zelt (L.________ K.________ Ganzjahres), maximale Nutzungsdauer bis zum Rückbau in 9 Jahren». Im Sachverhalt der Baubewilligung gibt die Gemeinde Fraubrunnen unter 3. Verfahrensablauf an: «Am 17.09.2024 teilte die Bauherrschaft mit, dass eine graue Zeltfarbe gewählt werde (Projektän- derung). Das Formular eBau wurde darauf von Amtes wegen korrigiert.» Im Ausdruck des Bauge- suchs aus eBau ist denn auch bei der Beschreibung des Bauvorhabens unter der Überschrift «Dach» die Farbe handschriftlich korrigiert von ursprünglich Grün zu Grau.4 Gleiches geht aus der Bestätigung der Beschwerdeführenden für die Projektänderung hervor, in welcher sie unterschrift- lich ihr Einverständnis für die «Anpassung der Dachfarbe zu grau» geben.5 Im Bauentscheid ist sodann unter den Bedingungen zu entnehmen, dass die Zeltfarbe in Grau zu erfolgen habe. Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass für den baubewilligten Zeltautounterstand als Dach- farbe Grau definiert wurde, ohne dabei den Farbton genauer, z.B. als Schiefer- oder Lichtgrau oder anderweitig zu spezifizieren. 3 Vgl. die Beschwerdebeilage 2, S. 1, vgl. auch die Vorakten der Gemeinde Fraubrunnen, pag. 73. 4 Vgl. die Beschwerdebeilage 2, S. 4, vgl. auch die Vorakten der Gemeinde Fraubrunnen, pag. 76. 5 Vgl. die Beschwerdebeilage 2, S. 16, vgl. auch die Vorakten der Gemeinde Fraubrunnen, pag. 86. 3/8 BVD 120/2025/26 e) Den Vorakten sind verschiedene Fotos des aufgestellten Zeltautounterstands zu entneh- 6 men. Darauf ist ersichtlich, dass es sich um eine weisse Farbgebung und nicht um ein graues Erscheinungsbild des Zeltautounterstandes handelt. Daran ändert nichts, dass sich der Farbton von einem weissen Blatt Papier etwas unterscheidet.7 Zwar lässt die unspezifische Definition der Farbgebung mit Grau in der Baubewilligung einen gewissen Spielraum zu. Dass damit ein weiss- lich anmutender Farbton gemeint sein kann, ist jedoch – auch mit Blick auf die Dachgestaltungs- vorschriften in Art. 25 Abs. 5 GBR – ausgeschlossen. Mit anderen Worten entspricht das Dach des erstellten Zeltautounterstandes nicht der baubewilligten Farbe Grau. Für diese Einschätzung spielt es auch keine Rolle, dass der Beschwerdeführer dem Baugesuch ein Prospekt des geplan- ten Zeltautounterstandes mit einem Farbmuster beigelegt hatte, auf welchen sich sowohl der Be- schwerdeführer 1 wie auch die Gemeinde Fraubrunnen abstützten. Der Beschwerdeführer 1 ist als Bauherr verpflichtet, entsprechende der Baubewilligung zu bauen, was vorliegend ein Zeltau- tounterstand mit einem grauen Dach bedeutet. Die von ihm beigezogenen Hilfspersonen – in die- sem Fall die Unternehmung L.________, welche das Produkt lieferte – bzw. deren Handeln fallen sodann in seinen Verantwortungsbereich. f) Die Baupolizeibehörde der Gemeinde Fraubrunnen ist in den Erwägungen der angefochte- nen Verfügung damit zurecht zum Schluss gekommen, dass der Zeltautounterstand nicht in der gemäss Baubewilligung vom 1. November 2024 bewilligten Farbe Grau ausgeführt wurde. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, verfängt nicht. 3. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands a) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, setzt die jeweilige Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wie- derherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Bauausführung entspreche der erteilten Baube- willigung, insbesondere, da sich der Beschwerdeführer 1 auf expliziten Hinweis der Gemeinde Fraubrunnen für diese Farbe gemäss dem Baugesuch beigelegten Prospekt entschieden hätte. Damit ist implizit der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV8) angesprochen. Dieser gibt Privaten einen Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden.9 Bei gutem Glauben der Bauherrschaft kann daher die Wiederherstellung unterbleiben, sofern sie nicht durch gewichtige öffentliche oder private Interessen geboten ist. Geschützt wird nicht der gute Glaube an sich, sondern die gestützt darauf getätigten Dispositionen, insbesondere bauliche Investitionen, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können.10 Gutgläubig kann eine Bauherrschaft z.B. sein, wenn sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt anneh- men durfte, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt, z.B. aufgrund einer mangelhaften Bewilligung oder Auskunft. Die Auskunft muss dabei von der zuständigen Amtsstelle ausgegangen sein und die Unrichtigkeit der Auskunft darf nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sein.11 6 Vgl. die Fotos in den Vorakten der Gemeinde Fraubrunnen, pag. 20, 22 sowie 35. 7 Vgl. das Foto in den Vorakten der Gemeinde Fraubrunnen, pag. 22. 8 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 9 Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, N. 624. 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b/a. 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b/a/aa. 4/8 BVD 120/2025/26 c) Vorliegend hat der Beschwerdeführer 1 die Farbe des Zeltautounterstandes während des Baubewilligungsverfahrens auf Hinweis der Gemeinde Fraubrunnen zur fehlenden Baubewilli- gungsfähigkeit der Farbe Grün nach der formellen und materiellen Prüfung des Baugesuchs geän- dert. Im Schreiben vom 26. August 202412 schrieb der Stv. Bauverwalter der Gemeinde Fraubrun- nen: «Nach dem Prospekt gibt es das Dachmaterial in Schiefergrau, was dem Baureglement ent- sprechen würde. Wenn Sie mit einer grauen Dachfarbe einverstanden sind, würden wir das eBau- Formular für Sie entsprechend anpassen». Bekanntlich zeigte sich der Beschwerdeführer 1 damit einverstanden und reichte eine Projektänderung ein.13 Zwischen den Beschwerdeführenden und der Gemeinde Fraubrunnen ist demnach unbestritten, dass dem Baugesuch ein Prospekt beige- legen war, welcher das vom Beschwerdeführer 1 gewünschte Produkt u.a. farblich abbildete bzw. eine Farbwahl aufführte. Im Prospekt ist die Farbe «Schiefergrau» mit dem Farbton «RAL 7035» angegeben. Ebenfalls ist darin ein Farbmuster abgebildet. Die Farbe RAL 7035 ist in der RAL- Farbpallette nun aber nicht als Schiefergrau definiert, sondern als Lichtgrau. Schiefergrau trägt die Nummerierung RAL 7015 und ist dunkler als Lichtgrau. Das im Prospekt abgebildete Grau ist denn auch ein helles Grau und kommt der Definition Lichtgrau viel näher als Schiefergrau. Im Prospekt «Preisliste 2025» zu dem, vom Beschwerdeführer 1 im Jahr 2024 bestellten und verbau- ten, Zeltmodell K.________ ist denn auch die Farbbezeichnung korrigiert. Neu steht unter dem vom Beschwerdeführer 1 gewählten Farbton die Bezeichnung «RAL 7035 lichtgrau».14 Der Farb- ton ist – soweit am PC-Bildschirm und aus den sich in den Akten befindenden Ausdrucken des Prospekts ersichtlich – gleich geblieben zum Prospekt, welcher dem Baugesuch beigelegt war. Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass der dem Baugesuch beigelegte und als Grund- lage für die Farbwahl des verbauten Zeltautounterstandes dienende Prospekt in sich fehlerhaft war. d) Es ist grundsätzlich Sache der Bauherrschaft, vollständige und widerspruchsfreie Angaben und Pläne einzureichen.15 Ebenfalls trägt die Bauherrschaft grundsätzlich das Risiko unzutreffen- der Angaben des Herstellers oder Lieferanten von Material.16 Vorliegend ist jedoch die vom Be- schwerdeführer 1 getroffene Farbwahl direkt auf Anraten der Stv. Bauverwalters der Gemeinde Fraubrunnen erfolgt. Es ist nicht zu kritisieren, dass der Beschwerdeführer 1 als baurechtlicher Laie die Diskrepanz im Prospekt nicht erkannte, zumal es der Stv. Bauverwalter ebenfalls nicht bemerkte. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer 1 gerade auf die behördliche Anregung hin, die genannte Farbe gewählt und dann bestellt hatte. Zur Zeit der Bauausführung lag dem Beschwerdeführer 1 auch eine Baubewilligung vor. Dass der Beschwerdeführer 1 in dieser Kon- stellation davon ausging, das von ihm bestellte Zelt in der Farbe «RAL 7035» sei baubewilligt bzw. entspreche gemäss der Gemeinde dem bewilligten Farbton Grau, ist nachvollziehbar. Der Vorwurf der Bösgläubigkeit seitens der Gemeinde Fraubrunnen ist daher verfehlt. Vielmehr ist nach dem Gesagten vom guten Glauben des Beschwerdeführers 1 auszugehen. Dass der in dieser Aus- führung bestellte und vom Beschwerdeführer 1 erstellte Zeltautounterstand objektiv nicht der Bau- bewilligung und der darin festgelegten Farbe Grau entspricht, zeigten die vorangehenden Aus- führungen unter Erwägung 3. e) Gewichtige öffentliche Interessen, welche selbst beim vorhandenen guten Glauben des Be- schwerdeführers 1 für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sprechen, sind gemäss der Rechtsprechung einerseits die Wahrung der Zonenkonformität in der Landwirtschafts- zone (z.B. Abbruch eines von der Gemeinde rechtswidrig bewilligten, nicht zonenkonformen 12 Vgl. die Vorakten der Gemeinde Fraubrunnen, pag. 54. 13 Vgl. das Schreiben der Beschwerdeführenden vom 17. September in den Vorakten der Gemeinde Fraubrunnen, pag. 88. 14 Vgl. den Prospekt, abrufbar unter www.L.________.ch -> Onlineshop -> Zelte -> K.________ Ganzjahreszelt -> Pro- spekt K.________(zuletzt besucht 22. Mai 2025). 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b/ff. 16 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b/c in fine. 5/8 BVD 120/2025/26 Hobby-Pferdestalles) oder auch in der Wohnzone mit überwiegendem Wohnanteil (z.B. keine Dul- dung von Sexgewerbe). Andererseits sind auch der Schutz von Natur, Landschaft, Ortsbild und Umwelt sowie die Sicherheit und Gesundheit von Personen und Sachen unter Umständen ebenso gewichtige öffentliche Interessen, wie der Schutz des Waldes gegen Zweckentfremdung oder der Schutz des Gewässerraums.17 Vorliegend stützt sich die Gemeinde Fraubrunnen auf den Ortsbildschutz. Anderweitige öffentliche Interessen sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Insbesondere sind von der Baute des Be- schwerdeführers 1 aufgrund der nicht baubewilligungskonformen Farbe weder die Zonenkonfor- mität noch Polizeigüter noch die Natur und Umwelt betroffen. Die Rechtsprechung bezeichnet im Zusammenhang mit dem Ortsbildschutz die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dann als zwingend, wenn für die Öffentlichkeit untragbare Verhältnisse bewirkt worden sind.18 Zwar weicht die helle Farbgebung des Dachs von der Umgebung ab. Zu beachten ist in diesem Zusam- menhang aber, dass die helle Farbe mit der Zeit abgeschwächt werden dürfte. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Zeltautounterstand auf neun Jahre befristet ist und bis spätestens am 1. November 2033 zurückgebaut sein muss. Die Auswirkungen dieses «weisslich» wirkenden Zeltautounterstandes im Gegenzug zu einem effektiv grau wirkenden Zeltautounterstand auf das Ortsbild ist nach dem Gesagten nicht dermassen gravierend, dass untragbare Verhältnisse vorlä- gen, zumal das vorliegend betroffene Gebiet keine besondere Schutzwürdigkeit aufweist. An die- ser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass auch aus den Voten der Anzeigenden im Vor- verfahren, welche an der Teilnahme am Beschwerdeverfahren verzichtet haben, keine weiteren Interessen für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (weder öffentliche noch nach- barliche) hervorgehen, welche über dasjenige des Ortsbildschutzes hinausgehen. Es ergibt sich demnach, dass im vorliegenden Fall weder gewichtige öffentliche noch private In- teressen eine Wiederherstellung erfordern. Angesichts des guten Glaubens des Beschwerdefüh- rers 1 ist unter diesen Voraussetzungen auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten. f) Die Gemeinde Fraubrunnen befindet sich im Prozess einer umfassenden Ortsplanungsrevi- sion. Dabei werden sämtliche baurechtlichen Grundordnungen der im Jahr 2014 zur Gemeinde Fraubrunnen fusionierten acht Dörfer und ehemals selbstständigen Einwohnergemeinden19 durch eine neue, für das gesamte Gemeindegebiet der fusionierten Gemeinde Fraubrunnen geltende, baurechtliche Grundordnung ersetzt. Die Ortsplanungsrevision ist von der Gemeindeversamm- lung beschlossen worden (Beschluss vom 21. August 2023). Die kantonale Genehmigung steht jedoch noch aus (Art. 61 BauG).20 Die neue baurechtliche Grundordnung sieht für die Dachgestaltung in Art. 2.4 Baureglement der Gemeinde Fraubrunnen vom 22. November 2023, Stand Genehmigung, keine strengeren Rege- lungen vor als Art. 25 GBR und steht somit einem Verzicht auf die Wiederherstellung von vorn- herein nicht im Weg. Ob die neue Regelung allenfalls milder wäre und schon eine Wirkung entfal- ten könnte, kann beim vorliegenden Ergebnis offen bleiben. 4. Zusammenfassung und Kosten 17 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b/d. 18 Vgl. VGE 22499 vom 17. Juli 2006, E. 4.2. 19 Büren zum Hof, Etzelkofen, Fraubrunnen, Grafenried, Limpach, Mülchi, Schalunen und Zauggenried. 20 Vgl. zum Stand der Ortsplanungsrevision in Fraubrunnen: https://www.fraubrunnen.ch -> Verwaltung -> Dienstleis- tung -> Nutzungsplanung (zuletzt besucht am 19. Mai 2025). 6/8 BVD 120/2025/26 a) Der vom Beschwerdeführer 1 erstellte Zeltautounterstand entspricht aufgrund seiner «weisslich» wirkenden Farbe nicht der Baubewilligung vom 1. November 2024. Der Beschwerde- führer 1 ist jedoch in seinem Guten Glauben zu schützen und auf die Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands ist zu verzichten. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Be- schwerdeführenden als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Wiederherstellungs- verfügung vom 10. März 2025 ist aufzuheben. b. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV21). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Gemeinde. Da der Gemeinde nach Art. 108 Abs. 2 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt wer- den können, trägt der Kanton die Verfahrenskosten. c). Die Beschwerdeführenden sind nicht anwaltliche vertreten. Parteikosten sind demnach keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Fraubrunnen vom 10. März 2025 wird aufgehoben und auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird verzichtet. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Fraubrunnen, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen 21 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 7/8 BVD 120/2025/26 Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen 8/8