a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben demnach die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV14). Praxisgemäss reduziert die BVD die Pauschalgebühr, wenn verschiedene Entscheide teilweise identisch ausfallen. Mit Verweis auf den Entscheid BVD 120/2025/9 vom 5. Juni 2025 wird die Pauschale auf zwei Drittel, ausmachend CHF 400.00, reduziert. b) Die unterliegenden Beschwerdeführerenden haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Es sind folglich keine Parteikosten zu sprechen (Art. 104 Abs. 3 und 4 VRPG).