Im Verfahren BVD 120/2025/9 war primär die Rechtmässigkeit der angeordneten – und wieder aufgehobenen – Versiegelung zu prüfen, während es im vorliegenden Verfahren um die Klärung der Frage ging, aus welchen Gründen die Gemeinde die Verfügung vom 19. Dezember 2024 wieder aufgehoben hat. Bei einer Vereinigung des Verfahrens hätte kein wesentlicher Aufwand vermieden werden können. Von einer Verfahrensvereinigung wäre unter diesen Umständen demnach kein prozessökonomischer Gewinn zu erwarten gewesen. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung wird abgewiesen. 4. Kosten