a) Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde eine Verfahrensvereinigung mit dem Beschwerdeverfahren BVD 120/2025/9 (Beschwerde vom 20. Januar 2025 gegen die Verfügung der Gemeinde vom 19. Dezember 2024). Zur Begründung bringen sie vor, beide Verfahren würden die Kostenregelung betreffen. Die Kosten würden sodann aufgrund des Sachverhalts direkt voneinander abhängen. b) Die instruierende Behörde kann getrennt eingereichte Verfahren vereinigen, wenn sie denselben Gegenstand betreffen (Art. 17 Abs. 1 VRPG), wobei ihr bei der Frage, ob getrennte Eingaben zu vereinigen sind, ein grosser Ermessensspielraum zukommt.