Massgebend für die Höhe der Verfahrenskosten ist vorliegend einzig der tatsächliche Aufwand der Gemeinde. Dieser kann anhand der Ausführungen der Gemeinde und der Vorakten nachvollzogen werden und ist nicht zu beanstanden. Bei einer Verrechnung des geltend gemachten Aufwands von 3 h mit der Aufwandgebühr II gemäss dem Gebührentarif der Gemeinde belaufen sich die von den Beschwerdeführenden zu tragenden Verfahrenskosten auf CHF 300.-. 3. Verfahrensvereinigung